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   BFH, 08.03.1968 - VI R 29/67   

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https://dejure.org/1968,1672
BFH, 08.03.1968 - VI R 29/67 (https://dejure.org/1968,1672)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1968 - VI R 29/67 (https://dejure.org/1968,1672)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1968 - VI R 29/67 (https://dejure.org/1968,1672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer Investitionszulage bei mangelbedingtem Austausch des Wirtschaftsguts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 81
  • DB 1968, 1158
  • BStBl II 1968, 430
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 29.03.2006 - III B 180/05

    InvZul: dreijährige Bindungsfrist, Ausnahme

    Auch ein Objekttausch im Sinne der Entscheidung des BFH vom 8. März 1968 VI R 29/67 (BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430) sei nicht gegeben, da der Kran nicht an den Hersteller zurückgegeben, sondern im Rahmen eines neuen Kaufvertrags an einen Dritten weiterveräußert worden sei.

    Eine Ausnahme werde etwa angenommen, wenn das Ausscheiden des geförderten Wirtschaftsguts auf Gründen beruhe, die vom Investor nicht zu vertreten seien, beispielsweise wegen technischer Abnutzung, wirtschaftlichen Verbrauchs, eines Totalschadens oder wenn das Wirtschaftsgut mangelhaft gewesen sei und es durch ein mangelfreies in einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang ausgetauscht worden sei (BFH-Urteile vom 9. März 1967 IV R 149/66, BFHE 87, 589, BStBl III 1967, 238; in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430; vom 15. Oktober 1976 III R 139/74, BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59, und vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793).

    Ferner sei die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO erforderlich, weil das FG bei seiner Entscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430 abgewichen sei.

    Das FG habe verkannt, dass das Urteil des BFH in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430 nicht darauf abgestellt habe, aufgrund welcher rechtlichen Verbindung das mangelhafte geförderte Wirtschaftsgut gegen ein mangelfreies gleichwertiges ausgetauscht werde, sondern darauf, ob sich dieser "Austausch" in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang vollziehe und dieser Vorgang den Sinn und Zweck der Investitionszulage genauso gewährleiste, als wenn das Wirtschafsgut während der Verbleibensdauer nicht aus dem Anlagevermögen entfernt worden wäre.

    Der BFH hat deshalb, worauf die Klägerin ebenfalls zutreffend verwiesen hat, in Einzelfällen, in denen ein derartiger Missbrauch von vorneherein ausgeschlossen war, eng begrenzte Ausnahmen zugelassen und in den von der Klägerin zitierten Fällen Investitionszulage gewährt, obwohl die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt waren (BFH-Urteile in BFHE 87, 589, BStBl III 1967, 238; in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430; in BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59, und in BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des FG nicht von der Entscheidung des BFH in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430 ab.

    Im Übrigen würde die Übertragung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430 auf den Streitfall wohl nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis führen: Der BFH hat in seiner Entscheidung zwar das ursprünglich angeschaffte und das ausgetauschte neue Wirtschaftsgut bezogen auf die investitionszulagenrechtliche Verbleibensdauer einheitlich betrachtet.

    b) Die von der Klägerin gerügte Abgrenzung des Streitfalls von der Entscheidung des BFH in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430 durch das FG stellt auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung dar, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO die Zulassung der Revision erfordern würde (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, m.w.N.).

  • BFH, 12.04.1994 - III R 66/89

    Die Verbleibensvoraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Wirtschaftsgut während

    Gleiches gelte, wenn ein Wirtschaftsgut gegen ein anderes, von besserer Qualität ausgetauscht werde (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1968 VI R 29/67, BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430).

    So gingen Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht davon aus, daß angeschaffte Gegenstände unter allen Umständen volle drei Jahre lang im Anlagevermögen verbleiben müßten (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 13. März 1979 III R 20/78, BFHE 128, 129, BStBl II 1979, 578, und in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430).

    Das Urteil in BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430 ist im Streitfall nicht einschlägig.

  • FG Thüringen, 12.12.1996 - II 151/94

    Anspruch auf Investitionszulage für Erwerb eines Omnibus; Bestimmung der

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  • BFH, 23.02.2006 - III R 43/04

    InvZul

    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich auch nicht um einen Tausch im Sinne des BFH-Urteils vom 8. März 1968 VI R 29/67 (BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430), bei dem die Verbleibensdauer zwischen dem ersten angeschafften Wirtschaftsgut und dem zweiten ersatzweise erworbenen Wirtschaftsgut einheitlich beurteilt werden könnte.
  • FG Sachsen, 22.02.2012 - 2 K 1948/10

    Investitionszulage: Ausscheiden eines von Anfang an für den ihm zugedachten Zweck

    Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut mangelhaft und scheidet es deshalb aus dem Anlagevermögen aus, so ist dies nur dann zulagenunschädlich, wenn das Wirtschaftsgut mit einem gleicher oder besserer Qualität ausgetauscht wird (BFH-Urteil vom 8. März 1968 - VI R 29/67, BStBl II 1968, 430, FG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 1996 - II 151/94, EFG 1997, 1547 und FG Münster, Urteil vom 24. Juni 1992 - 12 K 2380/89, EFG 1993, 247).
  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Das gleiche gelte, wenn ein Wirtschaftsgut aus betrieblichen Gründen zurückgegeben und durch ein solches gleicher oder ähnlicher Art eingetauscht werde (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1968 VI R 29/67, BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430).
  • BFH, 22.08.1997 - III B 32/97
    Das FG hat sein klageabweisendes Urteil in erster Linie unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 8. März 1968 VI R 29/67 (BFHE 92, 81, BStBl II 1968, 430 [BFH 02.02.1968 - VI - 127/65]) damit begründet, der Kläger habe das mangelhafte erste Fahrzeug nicht sofort, sondern wegen fehlender Fahraufträge erst nach fast einem halben Jahr ersetzt.
  • FG Thüringen, 28.01.1998 - I 288/97

    Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung von Investitionszulage; Rückforderung

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